
Unsere Muster
Hier findet ihr unsere Musteranträge und -schreiben. Bitte beachtet, dass die Muster natürlich nur für die meisten Fälle geeignet sind und nicht jeden Einzelfall abbilden können. Eine Rechtsberatung ersetzen sie nicht.
FAQ
Achtung: Unter Bearbeitung
Das FAQ wird dauerhaft von uns ergänzt und bearbeitet. Es sollen lediglich rechtliche Informationen allgemeiner Natur vermittelt und keine verbindlichen Auskünfte für den Einzelfall gegeben werden.
In der Schwangerschaft gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Das Ziel dieses Gesetzes ist, dass ihr nicht aufgrund eurer Schwangerschaft benachteiligt werdet. Außerdem soll die Gesundheit der Schwangeren und des Kindes geschützt werden. Zu diesem Zweck gibt es viele verschiedene Rechte: Der Sonderkündigungsschutz, das Recht auf ein Beschäftigungsverbot, wenn der Arbeitsplatz ungeeignet für Schwangere (oder Stillende) ist, das Recht im Beschäftigungsverbot nicht finanziell benachteiligt zu werden, besondere Arbeitszeitregelungen, die Schutzfristen vor und nach der Entbindung und viele Weitere.
Es gibt keine Pflicht, dem Arbeitgeber eine Schwangerschaft mitzuteilen. Im MuSchG (§ 15 MuSchG) steht zwar, dass eine Schwangere die Schwangerschaft mitteilen soll, sobald sie schwanger ist, euer Allgemeines Persönlichkeitsrecht wiegt aber schwerer. Eure Schwangerschaft ist zunächst einmal eine Privatsache, ihr könnt entscheiden, wie ihr damit umgeht. Wichtig zu beachten ist, dass ihr die besonderen Schutzrechte gegenüber eurem Arbeitgeber natürlich nur wahrnehmen könnt, wenn er von der Schwangerschaft weiß.
Grundsätzlich ist eine Kündigung in der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Entbindung oder nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche unzulässig (§ 17 MuSchG). Ausnahmsweise kann die für Mutterschutz zuständige Behörde die Kündigung in besonderen Fällen für zulässig erklären. Das ist aber nur möglich, wenn die Kündigung in keinem Zusammenhang mit der Schwangerschaft steht. Das kann beispielsweise sein, wenn ein Betrieb vollständig geschlossen und alle Arbeitnehmer*innen gekündigt werden.
Selbst, wenn ihr fest davon ausgeht, dass die Kündigung wegen einer Schwangerschaft unzulässig ist, ist es sehr wichtig, gegen die Kündigung vorzugehen. Wenn innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung keine Kündigungsschutzklage erhoben wurde, wird die Kündigung wirksam, auch wenn sie extrem diskriminierend ist.
Der besondere Kündigungsschutz in der Schwangerschaft (§ 17 MuSchG) ist unabhängig von der Probezeit. Sobald ihr schwanger seid, darf euer Arbeitgeber euch nur mit Zustimmung der zuständigen Mutterschutzbehörde kündigen.
Nein, die Probezeit wird nicht durch die Schwangerschaft verlängert. Auch, wenn ihr in Mutterschutz, Beschäftigungsverbot etc. seid, dürft ihr nicht durch eure Schwangerschaft benachteiligt werden.
Ein ärztliches Beschäftigungsverbot spricht ein Arzt aus, z.B. euer Gynäkologe, es kann aber auch ein Hausarzt sein, wenn der individuelle Verlauf eurer Schwangerschaft dafür sorgt, dass ihr nicht mehr arbeiten könnt oder Arbeit euch gefährden könnte.
Ein betriebliches Beschäftigungsverbot wird ausgesprochen, wenn euer Arbeitsplatz, unabhängig von eurem individuellen Schwangerschaftsverlauf, generell für eine Schwangere gefährlich ist. Die weiteren Voraussetzungen für ein betriebliches Beschäftigungsverbot sind, dass euer Arbeitgeber euren Arbeitsplatz nicht anpassen und euch auch nicht auf einem anderem, sicheren, Arbeitsplatz beschäftigen kann.
Ob ein Arbeitsplatz gefährlich für eine Schwangere ist, richtet sich nach § 11 MuSchG. Ein Arbeitsplatz ist z.B. beim Kontakt mit bestimmten Erregern, Biostoffen, Strahlung gefährlich, aber auch z.B., wenn die Schwangere am Arbeitsplatz schwer heben, viel bewegungsarm stehen oder sich oft bücken oder hocken muss.
Ihr habt grundsätzlich erstmal den Anspruch darauf, dass euer Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung eures Arbeitsplatzes vornimmt. Diese Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von erforderlichen Schutzmaßnahmen muss euer Arbeitgeber euch nach § 14 MuSchG auch mitteilen. Wenn Ihr den Eindruck habt, dass die Beurteilung der Gefährdungen oder die ergriffenen Schutzmaßnahmen falsch sind, gibt es die Möglichkeit, diese Einschätzung gerichtlich überprüfen zu lassen. Ob euer Arbeitgeber im letzten Schritt dann dazu gezwungen ist, euch ein vollständiges Beschäftigungsverbot auszusprechen, lässt sich nicht pauschal beantworten.
Im Beschäftigungsverbot bekommt man den Mutterschutzlohn. Der Mutterschutzlohn bemisst sich anhand dem Bruttogehalt der letzten drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft (§ 18 MuSchG). Bei der Berechnung des Durchschnitts werden auch Schichtzulagen (z.B. für Nachtschichten), Boni (wenn sie in den entsprechenden Monaten verdient wurden) und andere Vergütungsbestandteile berücksichtigt, die ihr für eure Arbeit erhaltet. Wenn sich euer Gehalt vertragsmäßig verändern würde, z.B. weil eine Tariferhöhung ansteht, muss sich auch euer Mutterschutzlohn verändern.
Wenn eure Elternzeit endet und ihr direkt beim Wiedereinstieg ein Beschäftigungsverbot verhängt wird, sind die letzten drei Monate vor der Schwangerschaft, in denen ihr Lohn erhalten habt, die drei Monate vor eurem letzten Mutterschutz (wenn ihr seit dem Mutterschutz durchgehend in Elternzeit wart). Anhand dieser drei Monate wird dann auch der Mutterschutzlohn im Beschäftigungsverbot berechnet.
Achtung: Wenn sich euer vertragliches Gehalt in der Zwischenzeit verändert, verändert sich dementsprechend auch der Mutterschutzlohn. Wenn ihr also eine Gehaltserhöhung bekommen habt, muss euer Mutterschutzlohn höher ausfallen. Wenn ihr schon eine Teilzeit für die Zeit nach der Elternzeit vertraglich vereinbart habt, muss der Mutterschutzlohn entsprechend niedriger ausfallen.
Wenn euer Dienstwagen auch privat genutzt werden darf, ist er ein Vergütungsbestandteil und muss auch während Mutterschutz und Beschäftigungsverbot weiter gewährt werden. Eine Entziehung des Dienstwagens ist in der Regel diskriminierend.
Ihr dürft auf euren Mutterschutz vor der Geburt verzichten. Der Verzicht darf nur freiwillig erfolgen und kann jederzeit durch die Schwangere widerrufen werden. Wenn man auf den Mutterschutz verzichtet, muss man allerdings seiner Arbeitsverpflichtung nachkommen wie bisher. Nur "ein bisschen" zu verzichten und bspw. weniger Stunden am Tag zu arbeiten ist nicht möglich.
Ein Verzicht auf den Mutterschutz nach der Geburt ist nicht möglich.
Zunächst bekommt man im Mutterschutz Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse (für privat Versicherte gelten abweichende Regeln). Das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse umfasst aktuell 13 Euro pro Tag des Mutterschutzes.
Der Arbeitgeber zahlt den sogenannten "Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld". Der wird anhand des durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelts der letzten drei vollen Kalendermonate vor dem Mutterschutz berechnet. Von diesem Durchschnitt wird dann noch das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse abgezogen. Bei der Berechnung des Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld müssen, wie bei der Berechnung des Mutterschutzlohns, alle Vergütungsbestandteile berücksichtigt werden, auch Boni und Zulagen.
Wenn die Elternzeit durchgehend seit dem letzten Mutterschutz besteht, sind die gleichen Monate wie beim letzten Mutterschutz für die Berechnung des Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld maßgeblich.
Achtung: Wenn sich euer vertragliches Gehalt in der Zwischenzeit verändert, verändert sich dementsprechend auch der Mutterschutzlohn. Wenn ihr also eine Gehaltserhöhung bekommen habt, muss euer Mutterschutzlohn höher ausfallen. Wenn ihr schon eine Teilzeit für die Zeit nach der Elternzeit vertraglich vereinbart habt, muss der Mutterschutzlohn entsprechend niedriger ausfallen.
Der besondere Kündigungsschutz während Schwangerschaft und Mutterschutz schützt nicht vor dem Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrags. In der Regel endet dann also euer Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft.
Wenn die Weiterbeschäftigung nach dem Ende der Befristung schon mündlich versprochen wurde und dieses Versprechen erst nach der Verkündung der Schwangerschaft aufgehoben wurde, kann darin allerdings eine Diskriminierung liegen. Dann ist die Weiterbeschäftigung geboten. Dafür ist allerdings erforderlich, dass man diese Diskriminierung beweisen kann.