Elterngeld, Elternzeit, der “Tupper-Trick”: Diese Rechte habt ihr als Eltern! 

Im aktuellen Podcast  geht es um eure Rechte als Eltern! In Kooperation mit JOIE klärt Christin Herken, was ihr beachten müsst, wenn ihr Elternzeit beantragt, welche Rechte ihr habt, wenn ihr zurück in euren Job wollt und was der geniale “Tupper-Trick” ist!

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MOM'S LAW - live in Köln

Im Rahmen des Joie Signature Stores beantworte ich eure individuellen Fragen rund um das Thema Elternzeit und Wiedereinstieg für die Dauer eines Cappuccinos. Ich freue mich auf Euch!
Freitag, 10.09.21, 11-19 Uhr
Ehrenstr. 18-26, Köln

!! Corona-Kinderkrantage noch einmal erhöht !!

Seit dem 23.04.2021 sind die sog. Kinderkrankentage noch einmal erhöht worden. Aktuell hat jedes Elternteil somit jährlich Anspruch auf 30 Kinderkrankentage pro Kind, gedeckelt auf 65 Tage pro Elternteil pro Jahr. Alleinerziehende haben Anspruch auf 60 Kinderkrankentage im Jahr, gedeckelt auf 130 Tage pro Jahr für alle Kinder. Das Geld ist bei der Krankenkasse zu beantragen. Voraussetzung ist, dass das zu betreuende Kind unter 12 Jahre alt oder behindert ist und keine andere Person im Haushalt lebt, die die Betreuung übernehmen kann. Achtung: Sowohl der beantragende Elternteil als auch das Kind müssen gesetzlich krankenversichert mit Anspruch auf Krankengeld sein. Freiwillig gesetzlich Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld, und privat Krankenversicherte bzw. Eltern von privat krankenversicherten Kindern können unter bestimmten Voraussetzungen entweder Zahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz beantragen oder ggf. ermöglicht das Bundesland Ausgleichszahlungen (so z. B. NRW). Weitere Informationen unter https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/fragen-und-antworten-zu-kinderkrankentagen-und-zum-kinderkrankengeld-164976 .

10.01.21

Kind zu Hause – 
Appell nachgekommen – 
Wer zahlt mein Gehalt?

In den letzten Tagen haben sich die Geschehnisse wieder einmal überschlagen: eine Videoschaltkonferenz am 5. Januar, neue Beschlüsse und ein dringender Appell der
Bundeskanzlerin und der Ministerpräsident*innen und Minister. Der Tenor ist immer der gleiche: „Lassen Sie Ihre Kinder, wenn es irgendwie geht, zu Hause und helfen Sie somit, das Infektionsgeschehen einzudämmen.“

18.11.20

Podcast-Interview bei kingababy

Hier erfahrt ihr noch einmal zusammengefasst alles Wichtige zu den Themen: 

  • Mutterschutz
  • Elternzeit
  • Rückkehr in den Job
  • vor allem auch Corona-bedingten Veränderungen

01.10.20
So gelingt der Jobeinstieg nach der Babypause

Lesen Sie dazu unseren aktuellen Artikel im Verbraucherportal unter bild.de

09.06.20
Wie hoch ist mein Arbeitslosengeld nach der Elternzeit?

Nach der Babypause zurück in den Beruf - dieses Ziel haben viele Mütter und Väter. Bei
einigen von ihnen macht jedoch eine Kündigung oder ein abgelehnter Teilzeitantrag diese
Pläne zunichte. Die gute Nachricht: Anspruch auf Arbeitslosengeld haben auch diejenigen,
die vor dem Verlust des Arbeitsplatzes/ vor der Ablehnung des Teilzeitantrages in Elternzeit
waren. Und - eine Teilzeittätigkeit in der Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes wirkt sich nicht anspruchsmindernd aus. Die schlechte Nachricht: Je nach Länge der Babypause kann die Unterstützung geringer ausfallen, als das ohne Elternzeit der Fall wäre.
Grundsätzlich richtet sich die Höhe des Arbeitslosengeldes nach dem sogenannten
Bemessungsentgelt. Das ist das Geld, das die Arbeitnehmerin* in den zwölf Monaten vor
ihrer Arbeitslosigkeit pro Tag durchschnittlich verdient hat. Ihr Bruttoverdienst wird durch
die Anzahl der Tage geteilt, für die die Frau* Arbeitsentgelt bekommen hat - bei einem Jahr
also durch 365.
Weihnachts- oder Urlaubsgeld fließen mit ein; Elterngeld, Mutterschaftsgeld oder
Krankengeld dagegen nicht. Abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge (pauschal 20
Prozent), der Lohnsteuer (abhängig von der Lohnsteuerklasse) und des Solidaritätszuschlags
ergibt sich das Leistungsentgelt (pauschaliertes Nettoentgelt) pro Tag. Das ist die Basis für
das Arbeitslosengeld: Arbeitslose mit Kindern bekommen 67 Prozent ihres pauschalierten
Nettoentgelts, unabhängig davon, wie viele Kinder sie haben.
Um überhaupt Arbeitslosengeld bekommen zu können, müssen die Antragstellerinnen* in
den zwei Jahren vor dem Jobverlust mindestens zwölf Monate versicherungspflichtiges
Entgelt bezogen haben. Dieser Zeitraum nennt sich Bemessungsrahmen.
Normalerweise beträgt er ein Jahr; er erweitert sich aber auf zwei Jahre, wenn die
Antragstellerin* in dem Jahr vor ihrer Arbeitslosigkeit nicht an mindestens 150 Tagen
Arbeitsentgelt bekommen hat. Das ist beispielsweise bei den Müttern* so, die ein Jahr in
Elternzeit waren (auch wenn sie in diesem Jahr in Elternteilzeit gearbeitet haben) und dann
ihren Arbeitsplatz verlieren bzw. nicht an den Arbeitsplatz zurückkehren können. Die Höhe
ihres Arbeitslosengeldes richtet sich dann nach der tatsächlichen Einkommenshöhe in dem
Jahr vor der Elternzeit; meist nach dem Vollzeiteinkommen der Mutter vor dem
Mutterschutz. Anders sieht es bei Frauen* aus, die eine zwei- oder dreijährige Babypause
eingelegt haben. Zwar bleibt der grds. Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen, weil die
Erziehungszeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes als versicherungspflichtige Zeit gilt - die Höhe der Unterstützung kann jedoch spürbar niedriger ausfallen.
Wer zwei oder drei Jahre in Elternzeit war, kommt auch im erweiterten, zweijährigen Bemessungsrahmen nicht auf die erforderlichen 150 Tage Arbeitsentgelt. In dem Fall berechnet sich die Höhe des Arbeitslosengeldes dann nicht anhand des tatsächlichen Arbeitsentgelts, sondern anhand des sogenannten fiktiven Bemessungsentgelts.
Grundlage für die Höhe der Unterstützung ist also nicht mehr der erzielte Verdienst, sondern
eine pauschale Regelung, durch die die Arbeitsagentur die Arbeitslosen in vier Qualifikationsgruppen einteilt:
Gruppe 1: Personen mit Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (festgelegtes fiktives
tägliches Bemessungsentgelt: 127,40 Euro)
Gruppe 2: Personen mit Fachschulabschluss, mit Nachweis über eine Qualifikation als
Meister beziehungsweise mit Abschluss einer vergleichbaren Bildungseinrichtung (106,17
Euro)
Gruppe 3: Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem Ausbildungsberuf
(84,93 Euro)
Gruppe 4: Personen ohne Ausbildung (63,70 Euro).
Mütter, die beispielsweise durch Fortbildungen ihren Verdienst gesteigert haben, formal
aber zu einer Gruppe gehören, für die die Arbeitsagentur ein geringeres fiktives
Bemessungsentgelt festgelegt hat, bekommen so weniger Arbeitslosengeld.
Deutlich wird das anhand eines Beispiels: Eine Frau* hat einen Ausbildungsberuf erlernt, sich durch Fortbildungen weiter qualifiziert, und hat ein Bruttoeinkommen von 3.000 Euro im Monat, also 36.000 Euro pro Jahr. Geht sie ein Jahr in Elternzeit und verliert anschließend ihren Job bzw. kann wegen eines abgelehnten Antrages nicht zurückkehren, richtet sich die Höhe des Arbeitslosengeldes nach ihrem Einkommen: 36.000 ÷ 365 = 98,63 (Bruttoverdienst geteilt durch die Anzahl der Tage eines Jahres). Somit ergibt sich ein tägliches Bemessungsentgelt von 98,63 Euro, das als Berechnungsgrundlage für ihr Arbeitslosengeld zählt.
Geht die Frau* dagegen für zwei oder drei Jahre in Elternzeit, berechnet sich die Höhe ihres
Arbeitslosengeldes nach dem festgelegten fiktiven Arbeitsentgelt, das bei ihr als Angehörige
der Gruppe 3 nur 84,93 Euro pro Tag - also 13,70 Euro weniger - beträgt.

* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Wörtern in diesem
Artikel die weibliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle
Geschlechter. Auch wenn ich es mir für die Zukunft anders wünschen würde: Die weibliche Form habe ich vornehmlich
deshalb verwendet, da die abgebildeten Situationen aktuell überwiegend Frauen betreffen.

25.05.2020

CORONA - Änderungen beim Elterngeld

Der Bundesrat hat den temporären Änderungen zum Elterngeld zugestimmt. Das Gesetz muss noch ausgefertigt werden.
Danach gilt rückwirkend zum 1. März 2020 
bis 31. Dezember 2020

  • Wenn Eltern coronabedingt momentan weniger verdienen (z. B. durch Kurzarbeit), soll das Elterngeld nicht niedriger ausfallen. Normalerweise wird bei Angestellten das Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt zur Berechnung herangezogen. Eltern können nun Monate, in denen sie Lohnersatzleistungen erhalten (z. B. Arbeitslosengeld 1, Kurzarbeitergeld) für die Bemessung ausnehmen lassen. ACHTUNG: Dies müssen die Eltern konkret im Elterngeldantrag beantragen!
  • Eltern, die in systemrelevanten Berufen arbeiten werden in Corona-Zeiten besonders gebraucht! Sie sollen daher ihre Elterngeldmonate verschieben können, wenn sie aktuell arbeiten, anstatt in Elternzeit zu gehen. Sie können die elterngeldmonate auch nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes nehmen. Die verschobenen  Lebensmonate müssen allerdings bis spätestens Ende Juni 2021 angetreten werden.
  • Der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit der Eltern fördert, soll nicht entfallen oder zurückgezahlt werden müssen, wenn Eltern aufgrund der Covid-19-Pandemie mehr oder weniger arbeiten als geplant.