Wie hoch ist das Arbeitslosengeld 

nach der Elternzeit?

Nach der Babypause zurück in den Beruf - dieses Ziel haben viele Mütter und Väter. Bei
einigen von ihnen macht jedoch eine Kündigung oder ein abgelehnter Teilzeitantrag diese
Pläne zunichte. Die gute Nachricht: Anspruch auf Arbeitslosengeld haben auch diejenigen,
die vor dem Verlust des Arbeitsplatzes/ vor der Ablehnung des Teilzeitantrages in Elternzeit
waren. Und - eine Teilzeittätigkeit in der Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes wirkt sich nicht anspruchsmindernd aus. Die schlechte Nachricht: Je nach Länge der Babypause kann die Unterstützung geringer ausfallen, als das ohne Elternzeit der Fall wäre.
Grundsätzlich richtet sich die Höhe des Arbeitslosengeldes nach dem sogenannten
Bemessungsentgelt. Das ist das Geld, das die Arbeitnehmerin* in den zwölf Monaten vor
ihrer Arbeitslosigkeit pro Tag durchschnittlich verdient hat. Ihr Bruttoverdienst wird durch
die Anzahl der Tage geteilt, für die die Frau* Arbeitsentgelt bekommen hat - bei einem Jahr
also durch 365.
Weihnachts- oder Urlaubsgeld fließen mit ein; Elterngeld, Mutterschaftsgeld oder
Krankengeld dagegen nicht. Abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge (pauschal 20
Prozent), der Lohnsteuer (abhängig von der Lohnsteuerklasse) und des Solidaritätszuschlags
ergibt sich das Leistungsentgelt (pauschaliertes Nettoentgelt) pro Tag. Das ist die Basis für
das Arbeitslosengeld: Arbeitslose mit Kindern bekommen 67 Prozent ihres pauschalierten
Nettoentgelts, unabhängig davon, wie viele Kinder sie haben.
Um überhaupt Arbeitslosengeld bekommen zu können, müssen die Antragstellerinnen* in
den zwei Jahren vor dem Jobverlust mindestens zwölf Monate versicherungspflichtiges
Entgelt bezogen haben. Dieser Zeitraum nennt sich Bemessungsrahmen.
Normalerweise beträgt er ein Jahr; er erweitert sich aber auf zwei Jahre, wenn die
Antragstellerin* in dem Jahr vor ihrer Arbeitslosigkeit nicht an mindestens 150 Tagen
Arbeitsentgelt bekommen hat. Das ist beispielsweise bei den Müttern* so, die ein Jahr in
Elternzeit waren (auch wenn sie in diesem Jahr in Elternteilzeit gearbeitet haben) und dann
ihren Arbeitsplatz verlieren bzw. nicht an den Arbeitsplatz zurückkehren können. Die Höhe
ihres Arbeitslosengeldes richtet sich dann nach der tatsächlichen Einkommenshöhe in dem
Jahr vor der Elternzeit; meist nach dem Vollzeiteinkommen der Mutter vor dem
Mutterschutz. Anders sieht es bei Frauen* aus, die eine zwei- oder dreijährige Babypause
eingelegt haben. Zwar bleibt der grds. Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen, weil die
Erziehungszeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes als versicherungspflichtige Zeit gilt - die Höhe der Unterstützung kann jedoch spürbar niedriger ausfallen.
Wer zwei oder drei Jahre in Elternzeit war, kommt auch im erweiterten, zweijährigen Bemessungsrahmen nicht auf die erforderlichen 150 Tage Arbeitsentgelt. In dem Fall berechnet sich die Höhe des Arbeitslosengeldes dann nicht anhand des tatsächlichen Arbeitsentgelts, sondern anhand des sogenannten fiktiven Bemessungsentgelts.
Grundlage für die Höhe der Unterstützung ist also nicht mehr der erzielte Verdienst, sondern
eine pauschale Regelung, durch die die Arbeitsagentur die Arbeitslosen in vier Qualifikationsgruppen einteilt:
Gruppe 1: Personen mit Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (festgelegtes fiktives
tägliches Bemessungsentgelt: 127,40 Euro)
Gruppe 2: Personen mit Fachschulabschluss, mit Nachweis über eine Qualifikation als
Meister beziehungsweise mit Abschluss einer vergleichbaren Bildungseinrichtung (106,17
Euro)
Gruppe 3: Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem Ausbildungsberuf
(84,93 Euro)
Gruppe 4: Personen ohne Ausbildung (63,70 Euro).
Mütter, die beispielsweise durch Fortbildungen ihren Verdienst gesteigert haben, formal
aber zu einer Gruppe gehören, für die die Arbeitsagentur ein geringeres fiktives
Bemessungsentgelt festgelegt hat, bekommen so weniger Arbeitslosengeld.
Deutlich wird das anhand eines Beispiels: Eine Frau* hat einen Ausbildungsberuf erlernt, sich durch Fortbildungen weiter qualifiziert, und hat ein Bruttoeinkommen von 3.000 Euro im Monat, also 36.000 Euro pro Jahr. Geht sie ein Jahr in Elternzeit und verliert anschließend ihren Job bzw. kann wegen eines abgelehnten Antrages nicht zurückkehren, richtet sich die Höhe des Arbeitslosengeldes nach ihrem Einkommen: 36.000 ÷ 365 = 98,63 (Bruttoverdienst geteilt durch die Anzahl der Tage eines Jahres). Somit ergibt sich ein tägliches Bemessungsentgelt von 98,63 Euro, das als Berechnungsgrundlage für ihr Arbeitslosengeld zählt.
Geht die Frau* dagegen für zwei oder drei Jahre in Elternzeit, berechnet sich die Höhe ihres
Arbeitslosengeldes nach dem festgelegten fiktiven Arbeitsentgelt, das bei ihr als Angehörige
der Gruppe 3 nur 84,93 Euro pro Tag - also 13,70 Euro weniger - beträgt.

* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Wörtern in diesem
Artikel die weibliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle
Geschlechter. Auch wenn ich es mir für die Zukunft anders wünschen würde: Die weibliche Form habe ich vornehmlich
deshalb verwendet, da die abgebildeten Situationen aktuell überwiegend Frauen betreffen.